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   VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03   

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VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03 (https://dejure.org/2004,9960)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - VfGBbg 218/03 (https://dejure.org/2004,9960)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 (https://dejure.org/2004,9960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LVBbg Art. 97, Art. 98 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Mahlow

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 - VfGBbg 182/03 - UA S. 16).

    Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

    Eine Abwägungsentscheidung zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt durch den Gesetzgeber (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642) mußte dieser schon deswegen nicht vornehmen, weil es angrenzend - in erster Linie wohl schon wegen der Lage im engeren Verflechtungsraum - ausschließlich amtsfreie Gemeinden geben soll.

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

    Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 [mit-]entscheidend; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211).

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert , NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer , DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f).

    Schon die Behebung von Strukturproblemen im Umland der größeren Orte innerhalb eines Bundeslandes ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, (Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - vgl. auch SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.).

  • VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 101/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Anhörung; Beschwerdebefugnis

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind, wie es auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, eingehalten worden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Schon die Behebung von Strukturproblemen im Umland der größeren Orte innerhalb eines Bundeslandes ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, (Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - vgl. auch SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 51-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier:

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert , NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer , DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f).

    Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 [mit-]entscheidend; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.1975 - VerfGH 39/74
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

    Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 [mit-]entscheidend; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert , NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer , DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert , NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer , DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f).
  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 - VfGBbg 182/03 - UA S. 16).
  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.09.2004 - VfGBbg 218/03
    Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert , NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer , DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f).
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 230/03

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Anhörung;

  • StGH Niedersachsen, 14.02.1979 - StGH 2/77

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisneugliederungsbestimmungen des Achten Gesetzes zur

  • VerfGH Bayern, 29.04.1981 - 1-VII-78
  • VerfG Brandenburg, 22.04.2004 - VfGBbg 182/03

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis;

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 167/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Jessern in die

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 48/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit; Anhörung

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu diesem Argument bereits im Zusammenhang mit anderen Kommunalverfassungsbeschwerden ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Alternative der eigenen Amtsfreiheit von Gemeinden im Hinblick auf 2 d) cc) seines Leitbildes, wonach die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei, grundsätzlich ablehnen darf (vgl. z.B. Beschluß vom 16. September 2004, - VfGBbg 218/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 223/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksachen 3/4880, S. 51 ff.; 3/4882, S. 51 ff.; 3/4883, S. 57 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 111/03

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Verhältnismäßigkeit

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4881, S. 55 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 239/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit; Anhörung

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat bereits im Zusammenhang mit anderen Kommunalverfassungsbeschwerden ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Alternative der eigenen Amtsfreiheit von Gemeinden im Hinblick auf 2 d) cc) seines Leitbildes, wonach die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei, grundsätzlich ablehnen darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 [Mahlow] - und vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 48/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 17.11.2005 - VfGBbg 161/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Gegen diese konzeptionellen Vorgaben des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (dazu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], a.a.O., sowie u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 - EA S. 17 f, vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 - und vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2005 - VfGBbg 284/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit; Anhörung

    Bei Rückneu- oder Mehrfachneugliederungsgesetzen ist deshalb bei der Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung dem Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes ggf. besonders Rechnung zu tragen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 [Mahlow]; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz: BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 -, BVerfGE 86, 90).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 155/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Speichrow in die

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 147/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Einbeziehung der Gemeinde Ressen-Zaue in

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 160/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Doberburg in die

    Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 159/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Eingliederung der Gemeinde Lamsfeld-Groß

  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 34/04

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

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